Resolution: Regelbefristung
für Drittmittelstellen
weitere Beschlüsse
Philosophischer Fakultätentag
Plenarversammlung Wien 30.06.-02.07.2005
Aufgrund allgemeiner Sparzwänge an Hochschulen wird ein Großteil
der Forschung heute in zeitlich begrenzten Projekten mit sogenannten
Drittmitteln erbracht. Drittmittelbeschäftigte unterliegen
der Befristungsregelung der §§ 57a-f HRG, die derzeit
für die Qualifizierungsphase 12 Jahre (in der Medizin 15 Jahre)
vorsehen. Eine weitere befristete Beschäftigung nach dem Gesetz
über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
ist nur mit konkretem Sachgrund möglich.
Mit den Formulierungen des TzBfG tun sich die Hochschulen schwer
aufgrund der dort sehr eingeschränkten Befristungsmöglichkeiten.
So gelten etwa Drittmittel dort nicht als Haushaltsmittel, deren
Fehlen einen Befristungsgrund darstellen könnte. Ein befristeter
Arbeitsvertrag in einem Drittmittelprojekt kann sich deshalb nur
auf die Generalklausel des TzBfG stützen, dass schon bei Abschluss
des Arbeitsvertrags das Ende des Projektes feststeht und sich somit
ein sachlicher Grund sowohl für die Befristung als auch für
die Dauer ergibt. Ansonsten greift die tarifrechtlich definierte
Unkündbarkeit nach 15 Jahren kontinuierlicher Beschäftigung
im Öffentlichen Dienst, wenn Beschäftigte über 40
Jahre alt sind.
Dass hier Änderungsbedarf besteht, hat nicht zuletzt der Wissenschaftsrat
in seinen Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur
Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter (http://www.wissenschaftsrat.de/texte/5923-04.pdf.)
vom 30.01.2004 festgestellt. Wenn das dort formulierte Ziel der
unbefristeten Beschäftigung qualifizierter Wissenschaftler
und Wissenschaftlerinnen unterhalb der Professur aus vielerlei Gründen
derzeit nicht erreichbar ist, muss es dennoch möglich gemacht
werden, Drittmittelforschung mit solchen Personen befristet zu betreiben,
und zwar allein an die jeweilige Projektlaufzeit gebunden. Die Alternative
wäre die unbefristete Beschäftigung mit Sonderkündigungsrecht
bei ausbleibenden Drittmitteln.
Man muss sich bei der derzeitigen Sachlage nicht wundern, dass
die deutschen Hochschulen qualifizierte junge Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen verlieren. Ein Teil setzt die Wissenschaftskarriere
im Ausland fort. Ein anderer strebt sie erst gar nicht an oder verfolgt
sie nicht weiter, wenn die Sackgasse eines faktischen Berufsverbotes
jenseits des Alters von 40 Jahren droht. Längerfristige und
sehr spezifische Kenntnisse voraussetzende geisteswissenschaftliche
Forschungsprojekte sind damit oft zum Tode verurteilt, da Geldgeber
in der Regel nicht bereit sind, längere Einarbeitungsphasen
zwangsausgetauschter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu finanzieren.
Eine Änderung der rechtlichen Bedingungen ist also dringend
geboten.
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