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Resolution: Regelbefristung für Drittmittelstellen

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Philosophischer Fakultätentag
Plenarversammlung Wien 30.06.-02.07.2005


Aufgrund allgemeiner Sparzwänge an Hochschulen wird ein Großteil der Forschung heute in zeitlich begrenzten Projekten mit sogenannten Drittmitteln erbracht. Drittmittelbeschäftigte unterliegen der Befristungsregelung der §§ 57a-f HRG, die derzeit für die Qualifizierungsphase 12 Jahre (in der Medizin 15 Jahre) vorsehen. Eine weitere befristete Beschäftigung nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist nur mit konkretem Sachgrund möglich.

Mit den Formulierungen des TzBfG tun sich die Hochschulen schwer aufgrund der dort sehr eingeschränkten Befristungsmöglichkeiten. So gelten etwa Drittmittel dort nicht als Haushaltsmittel, deren Fehlen einen Befristungsgrund darstellen könnte. Ein befristeter Arbeitsvertrag in einem Drittmittelprojekt kann sich deshalb nur auf die Generalklausel des TzBfG stützen, dass schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags das Ende des Projektes feststeht und sich somit ein sachlicher Grund sowohl für die Befristung als auch für die Dauer ergibt. Ansonsten greift die tarifrechtlich definierte Unkündbarkeit nach 15 Jahren kontinuierlicher Beschäftigung im Öffentlichen Dienst, wenn Beschäftigte über 40 Jahre alt sind.

Dass hier Änderungsbedarf besteht, hat nicht zuletzt der Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter (http://www.wissenschaftsrat.de/texte/5923-04.pdf.) vom 30.01.2004 festgestellt. Wenn das dort formulierte Ziel der unbefristeten Beschäftigung qualifizierter Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen unterhalb der Professur aus vielerlei Gründen derzeit nicht erreichbar ist, muss es dennoch möglich gemacht werden, Drittmittelforschung mit solchen Personen befristet zu betreiben, und zwar allein an die jeweilige Projektlaufzeit gebunden. Die Alternative wäre die unbefristete Beschäftigung mit Sonderkündigungsrecht bei ausbleibenden Drittmitteln.

Man muss sich bei der derzeitigen Sachlage nicht wundern, dass die deutschen Hochschulen qualifizierte junge Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen verlieren. Ein Teil setzt die Wissenschaftskarriere im Ausland fort. Ein anderer strebt sie erst gar nicht an oder verfolgt sie nicht weiter, wenn die Sackgasse eines faktischen Berufsverbotes jenseits des Alters von 40 Jahren droht. Längerfristige und sehr spezifische Kenntnisse voraussetzende geisteswissenschaftliche Forschungsprojekte sind damit oft zum Tode verurteilt, da Geldgeber in der Regel nicht bereit sind, längere Einarbeitungsphasen zwangsausgetauschter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu finanzieren. Eine Änderung der rechtlichen Bedingungen ist also dringend geboten.


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